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Allgemein
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Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für alle Verträge, die zwischen dem
Werkbesteller, Käufer oder Auftraggeber (nachfolgend „Kunde“) und uns Thermoclip Fenstersanierungs
GmbH (nachfolgend „Lieferant“) hinsichtlich unserer Waren und/oder Leistungen, insbesondere
Kaufverträge, Werkverträge oder sonstige in Auftrag gegebenen Leistungen (Inbetriebnahmen, Montagen
etc.) abgeschlossen werden. Hiermit wird der Einbeziehung von eigenen Bedingungen des Kunden
widersprochen, es sei denn, es ist etwas anderes vereinbart. Steht der Lieferant mit dem Kunden in
längerer Geschäftsbeziehung, so gelten diese AGB auch dann, wenn auf ihre Geltung nicht besonders
hingewiesen wird. Die AGB gelten auch für Folgeaufträge, und zwar auch dann, wenn sienicht gesondert
mündlich oder schriftlich vereinbart werden.
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Verbraucher im Sinne dieser AGB ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken
abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit
zugerechnet werden können. Unternehmer im Sinne dieser AGB ist eine natürliche oder juristische Person
oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer
gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
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Mitarbeitern unseres Unternehmens ist es untersagt, von diesen Bedingungen abweichende Zusagen zu
machen. Mündliche Vereinbarungen entfalten nur dann Wirksamkeit, wenn sie schriftlich vom Lieferanten
bestätigt werden.
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Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam.
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Vertragsabschluss
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Angebot und Auftragsbestätigung
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Unsere Angebote sind stets freibleibend. Eine Verpflichtung zur Lieferung besteht für uns erst
dann wenn wir den erteilten Auftrag schriftlich bestätigt haben.
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Angebote werden nach bestem Fachwissen erstellt; auf auftragsspezifische Umstände, die außerhalb
der Erkennbarkeit unseres Unternehmens liegen, kann kein Bedacht genommen werden. Sollte sich bei
Auftragsdurchführung die Notwendigkeit weiterer Arbeiten bzw. Kostenerhöhungen ergeben, so wird
unser Unternehmen den Kunden unverzüglich verständigen. Sollte der Kunde binnen einer Woche keine
Entscheidung betreffend die Fortsetzung der unterbrochenen Arbeiten treffen bzw. die
Kostensteigerungen nicht akzeptieren, behält sich unser Unternehmen vor, die erbrachte
Teilleistung in Rechnung zu stellen und vom Vertrag zurückzutreten.
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Mündliche Mitteilungen des Lieferanten –auch auf Anfrage des Kunden –sind freibleibend, und zwar
auch dann, wenn darin Preise, Termine und sonstige technische Spezifikationen mitgeteilt werden.
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Der Vertragsabschluss kommt mit der an den Kunden übermittelten Auftragsbestätigung des
Lieferanten oder, bei deren Fehlen, mit der Durchführung der Lieferung an den Kunden zustande. Der
Vertrag kommt jedenfalls aber auch ohne Übermittlung einer Auftragsbestätigung zustande, wenn der
Kunde das Angebot des Lieferanten schriftlich annimmt oder die schriftliche Auftragsvorlage des
Lieferanten unterfertigt
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Der Kunde hat die Auftragsbestätigung sofort nach Erhalt auf ihre Richtigkeit hin zu prüfen,
insbesondere hinsichtlich der Art, Maße, Menge, Preise und Lieferzeit der Kaufgegenstände. Der
Inhalt der Auftragsbestätigung wird für beide Teile verbindlich, wenn der Kunde nicht
unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 3 Werktagen ab Zugang der Auftragsbestätigung eine
etwaige Abweichung dieser Auftragsbestätigung von seinem Auftrag oder von seiner Bestellung
geltend gemacht hat.
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Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen (Farbe und Struktur),
insbesondere bei Nachbestellungen, bleiben –unabhängig von der Art des Vertragsabschlusses
-vorbehalten, soweit diese in der Natur der verwendeten Materialien liegen und üblich sind. Als
sachlich gerechtfertigt gelten insbesondere werkstoffbedingte Veränderungen, z.B. bei Maßen,
Farben, Holz-und Furnierbild, Maserung und Struktur u.ä.
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Fernabsatz
Findet die Bestellabwicklung und Kontaktaufnahme per E-Mail statt, hat der Kunde sicherzustellen,
dass die von ihm zur Bestellabwicklung angegebene E-Mail-Adresse zutreffend ist, so dass unter
dieser Adresse die vom Lieferant versandten E-Mails empfangen werden können. Insbesondere hat der
Kunde bei dem Einsatz von SPAM-Filtern sicherzustellen, dass alle vom Lieferant oder von diesem mit
der Bestellabwicklung beauftragten Dritten versandten E-Mails zugestellt werden können.
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Reparaturen
Der Lieferant hat den Kunden auf die Unwirtschaftlichkeit einer Reparatur dann aufmerksam zu machen,
wenn der Kunde nicht ausdrücklich auf Wiederherstellung um jeden Preis besteht. Erweist sich erst im
Zuge der Durchführung der Reparatur und ohne, dass dies dem Lieferanten aufgrund dessen Fachwissens
bei Vertragsabschluss erkennbar war, dass die Sache zur Wiederherstellung ungeeignet ist, so hat der
Lieferant dies dem Kunden unverzüglich mitzuteilen. Der Kunde hat in diesem Fall die bis dahin
aufgelaufenen Kosten bzw. wenn er darauf besteht und dies technisch noch möglich ist, die Kosten für
den Zusammenbau zerlegter Sachen zu bezahlen.
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Lieferung
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Die von uns genannten Liefertermine sind stets freibleibend. Durch die Angabe bzw. Vereinbarung von
Lieferzeiten kommt kein Fix-Geschäft zustande, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde.
Liefertermine können erst nach vollständiger Auftragsklarheit und Naturmaßabgabe vergeben werden, und
zwar unter Berücksichtigung der zu diesem Zeitpunkt bestehenden Lieferfrist. Sollte kundenseitig eine
Änderung des vereinbarten Liefer-bzw. Montagetermins nötig sein, muss dies dem Lieferant umgehend
mitgeteilt werden. Änderungen bis 4 Wochen vor dem in der Auftragsbestätigung genannten Termin sind
dabei kostenfrei möglich. Nach diesem Zeitpunkt sind Änderungen gegen eine anteilige
Aufwandsentschädigung in der Höhe von € 250,00 exkl. MwSt möglich.Änderungen einer Bestellung -sofern
sie noch durchführbar sind -bewirken einen neuen Liefertermin.
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Ein Schadenersatzanspruch des Kunden wegen Nichterfüllung oder wegen Verzuges ist ausgeschlossen,
sofern diese Umstände nicht vorsätzlich oder grobfahrlässig durch den Lieferanten verschuldet worden
sind.
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Sofern nicht ausdrücklich Gesamtlieferung vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Lieferung auch in
Teilen durchzuführen.
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Bei Verbrauchern erfolgt die Lieferung grundsätzlich „frei Haus“ bzw. „frei Baustelle“, wobei der
Gefahrenübergang mit Erfolg der Abladung zu ebener Erde eintritt. Handelt der Kunde als Unternehmer,
geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der verkauften Ware auf
den Kunden über, sobald der Lieferant die Sache dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur
Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert hat.
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Preise und Zahlungsbedingung
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Alle von uns genannten Preise sind, sofern nichts anderes ausdrücklich vermerktist, exklusive
Umsatzsteuer zu verstehen. Im Verrechnungsfalle wird die gesetzliche Umsatzsteuer zu diesen Preisen
hinzugerechnet.
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Mangels gegenteiliger schriftlicher Vereinbarung sind unsere Lieferungen und Leistungen binnen 8 Tagen
netto je ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.
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Der Lieferant ist berechtigt, die zu erbringende Werkleistung mangels anderer Vereinbarung nach dem
tatsächlichen Anfall und dem daraus entstandenen Aufwand in Rechnung zu stellen. Angefangene Stunden
auch von Wegzeiten werden alsvolle Stunde verrechnet.Wird gegen unsere Rechnung binnen 1 Woche kein
begründeter Einspruch schriftlich erhoben, gilt sie jedenfalls als genehmigt. Der Lieferant ist
ausdrücklich berechtigt, auch Teilabrechnungen vorzunehmen, sofern die Leistungen in Teilen erbracht
werden.
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Für den Fall des schuldhaften Zahlungsverzuges verpflichtet sich der Kunde zur Bezahlung von
Verzugszinsen in der Höhe von 4 % pro Jahr. Der Kunde ist darüber hinaus auch zum Ersatz anderer durch
seinen schuldhaften Verzug verursachter Schäden verpflichtet. Dazu gehören insbesondere die
notwendigen Kosten zweckentsprechender außergerichtlicher Betreibungs-oder Einbringlichkeitsmaßnahmen,
soweit diese in einem angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung stehen.
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Kommt der Kunde seinen Zahlungen nicht nach, stellt er seine Zahlungen ein oder wird über sein
Vermögen der Konkurs oder Ausgleich eröffnet, so wird die gesamte Restschuld fällig.Bei
Verbrauchergeschäften gilt dies nur, wenn der Lieferant selbst seine Leistungen bereits erbracht hat,
zumindest eine rückständige Leistung des Kunden seit mindestens sechs Wochen fällig ist sowie der
Lieferant den Kunden unter Androhung des Terminverlustes und unter Setzung einer Nachfrist von
mindestens zwei Wochen erfolglos gemahnt hat.
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Eigentumsvorbehalt
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Gegenüber Verbrauchern behält sich der Lieferant bis zur vollständigen Bezahlung des geschuldeten
Kaufpreises das Eigentum an der gelieferten Ware vor.
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Gegenüber Unternehmern behält sich der Lieferant bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen
aus einer laufenden Geschäftsbeziehung das Eigentum an der gelieferten Ware vor.
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Handelt der Kunde als Unternehmer, so ist er zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im
ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb berechtigt. Sämtliche hieraus entstehenden Forderungen gegen Dritte
tritt der Kunde in Höhe des jeweiligen Rechnungswertes (einschließlich Umsatzsteuer) im Voraus an den
Lieferant ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung
weiterverkauft worden ist. Der Kunde bleibt zur Einziehung der Forderungen auch nach der Abtretung
ermächtigt. Die Befugnis des Lieferanten, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt.
Der Lieferant wird jedoch die Forderungen nicht einziehen, solange der Kunde seinen
Zahlungsverpflichtungen dem Lieferant gegenüber nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und kein
Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist.
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Gewährleistung
Bei Vorliegen von Mängeln gelten die Vorschriften der gesetzlichen Gewährleistung. Hiervon abweichend
gilt:
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Für Unternehmer
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begründet ein unwesentlicher Mangel grundsätzlich keine Gewährleistungsansprüche;
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hat der Lieferant die Wahl der Art der Behebung;
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beginnt die Verjährung nicht erneut, wenn im Rahmen der Mängelhaftung eine Ersatzlieferung
erfolgt.
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Handelt der Kunde als Verbraucher, so wird er gebeten, angelieferte Waren mit offensichtlichen
Transportschäden bei dem Zusteller zu reklamieren und den Lieferant hiervon in Kenntnis zu setzen.
Kommt der Kunde dem nicht nach, hat dies keinerlei Auswirkungen auf seine gesetzlichen oder
vertraglichen Gewährleistungsansprüche.
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Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass seinerseits möglicherweise Wartungsarbeiten durchzuführen
sind, insbesondere Beschläge und gängige Bauteile sind zu kontrollieren und evtl. zu ölen oder zu
fetten, Abdichtungsfugen sind regelmäßig zu kontrollieren, Außenanstriche (z.B. Fenster und Haustüren)
sind jeweils nach Lack-oder Lasurart und Witterungseinfluss nachzubehandeln. Aluminiumteile müssen
regelmäßig, mindestens einmal jährlich, von Staub und Schmutzablagerungen gereinigt werden. Je nach
Umgebungsbedingungen hat die Reinigung entsprechend öfter zu erfolgen. Zur Reinigung dürfen nur reines
Wasser, gegebenenfalls mit geringen Zusätzen von PH-neutralen Reinigungsmitteln, und weiche, nicht
abrasive Tücher verwendet werden. Scheuern oder starkes Reiben sind zu unterlassen. Diese Arbeiten
gehören nicht zum Auftragsumfang, wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart. Unterlassene
Wartungsarbeiten können die Lebensdauer und Funktionstüchtigkeit der Bauteile beeinträchtigen, ohne
dass hierdurch Mängelansprüche gegen den Auftragnehmer entstehen.
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Durch den fachgerechten Einbau moderner Fenster und Außentüren wird die energetische Qualität des
Gebäudes verbessert und die Gebäudehülle dichter. Um die Raumluftqualität zu erhalten und der
Schimmelpilzbildung vorzubeugen, sind zusätzliche Anforderungen an die Be-und Entlüftung des Gebäudes
nach Ö-Norm zu erfüllen. Ein insoweit eventuell notwendiges Lüftungskonzept, ist eine planerische
Aufgabe, die nicht Gegenstand des Auftrages an unser Unternehmen ist. Diese Aufgabe ist in jedem Fall
vom Auftraggeber/Kunden zu veranlassen. Während der Heizperiode ist auf ausreichende Luftfeuchtigkeit
zu achten, da ansonsten überhöhte Fugen-und Schadensbildung droht. Mangelnde Wartung oder Erhaltung
durch den Kunden führt zum Wegfall der Gewährleistungsansprüche.
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Wir weisen darauf hin, dass durch den lebenden Werkstoff Holz Abweichungen z.B. bei Maßen, Farben,
Holz-u. Furnierbild, Maserung und Struktur u.ä. möglich sind. Derartige geringfügige Abweichungen sind
daher kein Sachmangel.
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Auch mangelfreie Fenster und Türen können bei falscher Behandlung schadhaft werden. Wir weisen darauf
hin, dass auch fehlerfreie Produkte die Einhaltung der jeweiligen Pflegevorschriften erfordern.
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Rücktritt und Storno
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Rücktrittsrecht für Verbraucher
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Verbrauchern mit Wohnsitz in der EU steht ein Rücktrittsrecht für Verträge zu, wenn
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der Vertrag bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Unternehmers und des
Verbrauchers an einem Ort geschlossen wird, der kein Geschäftsraum des Unternehmers ist
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für den der Verbraucher durch Fernkommunikationsmittel ein Angebot gemacht hat,
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der in den Geschäftsräumen des Unternehmers oder durch Fernkommunikationsmittel geschlossen
wird, unmittelbar nachdem der Verbraucher an einem anderen Ort als den Geschäftsräumen des
Unternehmers bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Unternehmers oder dessen
Beauftragten und des Verbrauchers persönlich und individuell angesprochen wurde, oder
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der auf einem Ausflug geschlossen wird, der von einem Unternehmer oder von dessen Beauftragten
in der Absicht oder mit dem Ergebnis organisiert wurde, dass der Unternehmer für den Verkauf
von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen beim Verbraucher wirbt oder werben lässt
und entsprechende Verträge mit dem Verbraucher abschließt
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der Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher ohne gleichzeitige körperliche
Anwesenheit des Unternehmers und des Verbrauchers im Rahmen eines für den Fernabsatz
organisierten Vertriebs-oder Dienstleistungssystems geschlossen wird, wobei bis einschließlich
des Zustandekommens des Vertrags ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwendet werden;
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der Verbraucher seine Vertragserklärung weder in den vom Unternehmer für seine geschäftlichen
Zwecke dauernd benützten Räumen noch bei einem von diesem dafür auf einer Messe oder einem
Markt benützten Stand abgegeben hat oder der Unternehmer oder ein mit ihm zusammenwirkender
Dritter den Verbraucher im Rahmen einer Werbefahrt, einer Ausflugsfahrt oder einer ähnlichen
Veranstaltung oder durch persönliches, individuelles Ansprechen auf der Straße in die vom
Unternehmer für seine geschäftlichen Zwecke benützten Räume gebracht hat und der Vertrag nicht
unter a. –e. fällt.
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Das Rücktrittsrecht nach Z. 8.1.1f. steht dem Verbraucher nicht zu
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wenn er selbst die geschäftliche Verbindung mit dem Unternehmer oder dessen Beauftragten
zwecks Schließung dieses Vertrages angebahnt hat
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wenn dem Zustandekommen des Vertrages keine Besprechungen zwischen den Beteiligten oder ihren
Beauftragten vorangegangen sind oder
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bei Verträgen, bei denen die beiderseitigen Leistungen sofort zu erbringen sind, wenn sie
üblicherweise von Unternehmern außerhalb ihrer Geschäftsräume geschlossen werden und das
vereinbarte Entgelt 25 Euro, oder wenn das Unternehmen nach seiner Natur nicht in ständigen
Geschäftsräumen betrieben wird und das Entgelt 50 Euro nicht übersteigt
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bei Vertragserklärungen, die der Verbraucher inkörperlicher Abwesenheit des Unternehmers
abgegeben hat, es sei denn, dass er dazu vom Unternehmer gedrängt worden ist.
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Der Verbraucher hat kein Rücktrittsrecht bei Fernabsatz-oder außerhalb von Geschäftsräumen
geschlossenen Verträgen gem. Z.8.1.1a.-e. über
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Dienstleistungen, wenn der Unternehmer –auf Grundlage eines ausdrücklichen Verlangens des
Verbrauchers sowie einer Bestätigung des Verbrauchers über dessen Kenntnis vom Verlust des
Rücktrittsrechts bei vollständiger Vertragserfüllung –noch vor Ablauf der Rücktrittsfrist mit
der Ausführung der Dienstleistung begonnen hatte und die Dienstleistung sodann vollständig
erbracht wurde
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Waren, die nachKundenspezifikationen angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen
Bedürfnisse zugeschnitten sind.
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Der Verbraucher hat auch kein Rücktrittsrecht bei Verträgen die außerhalb von Geschäftsräumen
geschlossen werden (Z. 8.1.1a.-d.) und bei denen das vom Verbraucher zu zahlende Entgelt den
Betrag von 50 Euro nicht überschreitet.
Weitere Ausnahmen und nähere Informationen zum Rücktrittsrecht ergeben sich aus unseren
Rücktrittsbelehrungen.
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Eine Stornierung des Vertrages oder eines Vertragsteiles nach Auftragsbestätigung ist grundsätzlich
ausgeschlossen. Erfolgt dennoch eine Stornierung des Vertrages oder eines Vertragsteiles vor
Produktionsbeginn, ist der Kunde verpflichtet, eine Stornogebühr in Höhe von 30 % des für die
stornierte Ware vereinbarten Preises zu bezahlen, sofern kein rechtzeitiger schriftlicher
Vertragsrücktritt nach Punkt 8.1. vorliegt.
Bei Stornierungen nach Produktionsbeginn beträgt die Stornogebühr 100% des vereinbarten Werklohns
abzüglich der nicht geleisteten Montagekosten und zuzüglich Entsorgungskosten.
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Der Lieferant haftet dem Kunden aus allen vertraglichen, vertragsähnlichen und gesetzlichen, auch
deliktischen Ansprüchen auf Schadens-und Aufwendungsersatz wie folgt:
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Der Lieferant haftet aus jedem Rechtsgrund uneingeschränkt bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, bei
vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
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Verletzt der Lieferant fahrlässig eine wesentliche Vertragspflicht, ist die Haftung auf den
vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, sofern nicht gemäß vorstehender Ziffer
unbeschränkt gehaftet wird.
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Im Übrigen ist eine Haftung des Lieferanten ausgeschlossen.
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Werden vom Kunden Pläne beigestellt oder Maßangaben gemacht, so haftet er für deren Richtigkeit,
sofern nicht ihre Unrichtigkeit offenkundig ist oder sofern nicht Naturmaß vereinbart worden ist.
Erweist sich ein Plan, eine Maßangabe oder Anweisung des Kunden als unrichtig, so hat der Lieferant
den Kunden davon sofort zu verständigen und ihn um entsprechende Weisung innerhalb angemessener Frist
zu ersuchen. Die bis dahin aufgelaufenen Kosten treffen den Kunden. Langt die Weisung nicht in
angemessener Frist ein, so treffen den Kunden die Verzugsfolgen.
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Schadloshaltung bei Verletzung von Drittrechten
Schuldet der Lieferant nach dem Inhalt des Vertrages neben der Warenlieferung auch die Verarbeitung der
Ware nach bestimmten Vorgaben des Kunden, hat derKunde sicherzustellen, dass die dem Lieferanten von ihm
zum Zwecke der Verarbeitung überlassenen Inhalte nicht die Rechte Dritter (z. B. Urheberrechte oder
Markenrechte) verletzen. Der Kunde stellt den Lieferant von Ansprüchen Dritter frei, die diese im
Zusammenhang mit einer Verletzung ihrer Rechte durch die vertragsgemäße Nutzung der Inhalte des Kunden
durch den Lieferant diesem gegenüber geltend machen können. Der Kunde übernimmt hierbei auch die
angemessenen Kosten der notwendigen Rechtsverteidigung einschließlich aller Gerichts-und Anwaltskosten
in gesetzlicher Höhe. Dies gilt nicht, wenn die Rechtsverletzung vom Kunden nicht zu vertreten ist. Der
Kunde ist verpflichtet, dem Lieferant im Falle einer Inanspruchnahme durch Dritte unverzüglich,
wahrheitsgemäß und vollständig alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die für die Prüfung der
Ansprüche und eine Verteidigung erforderlich sind.
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Mitwirkungspflicht
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Erforderliche Bewilligungen Dritter, Meldungen an Behörden, Einholung von Genehmigungen hat der Kunde
(Auftraggeber) fristgerecht und eigenverantwortlich sowie auf seine Kosten zu veranlassen. Weiters hat
der Kunde zu überprüfen, ob die zu liefernde Ware oder durchzuführende Leistung konform mit den
jeweils anzuwendenden rechtlichen Bestimmungen geht.
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Unterbleibt eine entsprechende Überprüfung bzw. die Einholung von erforderlichen Bewilligungen durch
den Kunden, so haftet der Lieferant nicht für die sich daraus ergebende Schäden oder Verzögerungen in
der Ausführung und ist überdies berechtigt, die aus der durch den Kunden verschuldeten Verzögerung
entstehende Zusatzaufwendungen und -kosten bei diesem einzufordern. Sofern der Kunde Verbraucher ist,
bleibt die Anwendbarkeit der Bestimmung des § 1168a ABGB davon unberührt.
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Der Kunde hat im Fall beauftragter Montage dafür Sorge zu tragen, dass am vereinbarten Liefer-bzw.
Montagetag die jeweilige Montagestelle zugänglich, frei von allen Hindernissen und fertig für den
Einbau des verkauften Produktes ist, widrigenfalls der Lieferant berechtigt ist, allfällig anfallende
Zusatzaufwendungen und -kosten vom Kunden zu fordern.
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Beim Anliefern der Ware wird vorausgesetzt, dass das Fahrzeug unmittelbar an das Gebäude fahren und
entladen kann. Mehrkosten, die durch weitere Transportwege oder wegen erschwerter Anfuhr vom Fahrzeug
zum Gebäude verursacht werden, werden gesondert berechnet. Treppen müssen passierbar sein. Wird die
Ausführung der Arbeiten des Lieferanten oder der von ihm beauftragten Personen durch Umstände
behindert, die der Kunde zu vertreten hat, so werden die entsprechenden Kosten (z. B. Arbeitszeit und
Fahrtgeld) in Rechnung gestellt.
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Eventuell ergänzend erforderliche Maurer-, Zimmerer-, Schmiede-, Elektriker-und Malerarbeiten sind vom
Kunden grundsätzlich in eigener Verantwortung und auf eigene Kosten auszuführen. Der Tischler ist
nicht berechtigt Arbeiten, die über seinen Gewerberechtsumfang hinausgehen auszuführen. Sollten diese
allfälligen Zusatzarbeiten zum vereinbarten Liefer-bzw. Leistungstermin nicht so fertig gestellt sein,
dass der Lieferant umgehend mit der Montage beginnen kann, ist er berechtigt, allfällig anfallende
Zusatzaufwendungen und -kosten beim Kunden einzufordern.
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Bei notwendigen Verankerungen an Wänden und Decken hat der Kunde dafür Sorge zu tragen, dass die
Untergründe zumAnbohren bzw. Befestigen geeignet sind, widrigenfalls entfällt unsere Haftung für sich
daraus ergebende Schäden vollständig.
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Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass eventuelle Maurerarbeiten, allenfalls erforderliche Gerüste
von dafür geeigneten Fachfirmen beigestellt werden, wenn sie nicht ausdrücklich als im Preis
eingeschlossen angeführt werden. Ebenso ist der erforderliche Licht-und Kraftstrom vom Kunden
beizustellen.
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Der Kunde ist -allenfalls auch unter Hinzuziehung eines dazu bevollmächtigten Dritten -verpflichtet,
nach vertragsgemäßer Lieferung bzw. Leistung diese durch Unterfertigung eines Arbeitsblattes zu
bestätigen. Sofern der Kunde nicht Verbraucher ist, bestätigt er dadurch die mängelfreie
Vertragserfüllung.
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Schutz von Plänen und Unterlagen / Geheimhaltung
Pläne, Skizzen, Kostenvoranschläge und sonstige Unterlagen wie Prospekte, Kataloge, Muster,
Präsentationen und ähnliches bleiben unser geistiges Eigentum. Jede Verwendung, insbesondere die
Weitergabe, Vervielfältigung, Veröffentlichung und Zurverfügungstellung einschließlich des auch nur
auszugsweisen Kopierens, bedarf unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. Sämtliche oben
angeführte Unterlagen können jederzeit von uns zurückgefordert werden und sind uns jedenfalls
unverzüglich unaufgefordert zurückzustellen, wenn der Vertrag nicht zustande kommt.Unser Vertragspartner
verpflichtet sich im Übrigen zur Geheimhaltung des ihm aus der Geschäftsbeziehung zugegangenen Wissens
Dritten gegenüber.
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Datenschutz
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Rechtsgrundlage Vertragserfüllung
Die von Ihnen bereit gestellten Daten sind zur Vertragserfüllung bzw. zur Durchführung
vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich. Ohne diese Daten können wir den Vertrag mit Ihnen nicht
abschließen.
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Speicherdauer/Löschungsfrist
Wir speichern Ihre Daten solange dies aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen notwendig ist.
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Auftragsverarbeiter
Für diese Datenverarbeitung ziehen wir Auftragsverarbeiter heran.
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Kontakt
Sie erreichen uns unter folgenden Kontaktdaten: ALUPROFI Fenster türen Sonnenschutz GmBH,
Richard-Strauss Straße 33, 1230 Wien Tel. +43 (0) 1 396 13 18, eMail:
office@aluprofi.at
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Rechtsbehelfsbelehrung
Ihnen stehen grundsätzlich die Rechte auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung,
Datenübertragbarkeit und Widerspruch zu. Dafür wenden Sie sich an uns. Wenn Sie glauben, dass die
Verarbeitung Ihrer Daten gegen das Datenschutzrecht verstößt oder Ihre datenschutzrechtlichen
Ansprüche sonst in einer Weise verletzt worden sind, können Sie sich bei der Aufsichtsbehörde
beschweren. In Österreich ist die Datenschutzbehörde zuständig.
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Erfüllungsort und Gerichtsstand
Für sämtliche Rechtsbeziehungen der Parteien gilt das Recht der Republik Österreich unter Ausschluss des
UN-Kaufrechts. Bei Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur insoweit, als nicht der gewährte Schutz durch
zwingende Bestimmungen des Rechts des Staates, in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, entzogen
wird.
st der Kunde Unternehmer im Sinne der Ziffer 1.2, so wird als ausschließlicher Gerichtsstand der Ort des
Geschäftssitzes des Lieferanten vereinbart. Sowohl für Klagen des Unternehmers gegen den Verbraucher als
auch für Klagen des Verbrauchers gegen den Unternehmer befindet sich der Gerichtsstand am Wohnsitz des
Verbrauchers, wenn der Verbraucher seinen Wohnsitz in der EU, aber nicht in Österreich hat. Hat der
Verbraucher in Österreich seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so kann er nur bei jenem
Gericht geklagt werden, in dessen Sprengel der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt liegt; Der
Unternehmer kann dies falls vom Kunden nur an seinem Geschäftssitz geklagt werden, sofern gesetzlich
nicht ein anderer Gerichtsstand gegeben ist.
ALUPROFI Fenster Türen Sonnenschutz GmbH
Richard-Strauss Straße 33
A – 1230 Wien